OLG Karlsruhe fordert eine eindeutige Belehrung!
Eine Belehrung, die sowohl den Widerspruch als auch den Rücktritt zur Wahl stellt, genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung nicht. Der Versicherer muss vielmehr klarstellen, welches Recht dem Versicherungsnehmer zusteht. Im dem zu entscheidenden Fall (Aktenzeichen 12 U 101/16) urteilten die Richter über folgenden Belehrungstext: „Sie können innerhalb einer Frist…