OLG Karlsruhe fordert eine eindeutige Belehrung!

Eine Belehrung, die sowohl den Widerspruch als auch den Rücktritt zur Wahl stellt, genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung nicht. Der Versicherer muss vielmehr klarstellen, welches Recht dem Versicherungsnehmer zusteht. Im dem zu entscheidenden Fall  (Aktenzeichen 12 U 101/16) urteilten die Richter über folgenden Belehrungstext:

 „Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs “.

Sofern Sie über eine ähnliche Belehrung verfügen, besteht auch für Sie unter Umständen ein Widerspruchsrecht. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, um sich über Ihre Möglichkeiten zu infomieren. Gerne können Sie sich auch schon vorab auf unserer Internetpräsenz über den Versicherungswiderspruch informieren.

 

 

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