Versicherungsrecht: Folgen fehlerhafter oder fehlender Widerspruchsbelehrungen in Lebensversicherungsverträgen

Der BGH hat entschieden, dass Versicherungsnehmer in vielen Fällen einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Prämien + Zinsen haben. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Vertrag bereits gekündigt wurde und der Versicherungsnehmer einen zu geringen Rückkaufwert erhalten hat oder ob der Vertrag noch weiter fortbesteht.

Voraussetzung ist, dass der Lebensversicherungsvertrag zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurde und in diesem Vertrag keine Widerspruchsbelehrung enthalten ist, bzw. diese fehlerhaft ist. Auch wenn keine Verbraucherinformationen oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten waren, kann der Versicherugnsnehmer dem Vertrag noch heute widersprechen. Die Verbraucherzentrale Hamburg geht davon aus, dass mindestens jede 2. Widerspruchsbelehrung falsch ist. Folge ist, dass Sie einen Anspruch auf Rückzahlung der von Ihnen geleisteten Prämien zuzüglich der von der Versicherung gezogenen Nutzungen haben (z.B. OLG Zelle 27. Februar 2014, Az. U 192/13: 6,4 % Zinsen). Bei gekündigten Lebensversicherungen bedeutet dieses in aller Regel einen erheblichen Anspruch auf Nachzahlung. Dieses gilt auch, sofern Sie bereits einen Rückkaufswert von circa der Hälfte der gezahlten Beträge erhalten haben. Bei einem Widerspruch sind Ihnen sämtliche Prämien + Zinsen zu erstatten, ohne dass Ihnen die teuren Abschlussgebühren und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Lediglich die Versicherungsleistungen – meist ein marginaler Anteil – dürfen von dem Rückabwicklungsbetrag abgezogen werden. Auch für laufende Verträge lohnt sich in den allermeisten Fällen die Erklärung des Widerspruchs, da die Nutzungen die Verzinsung meist übersteigen und auch die teuren Abschluss- und Verwaltungskosten erstattet werden müssen (BGH 29. Juli 2015, Az.: IV ZR 384/14).

Trotz der Tatsache dass die Verträge im Zeitraum von 1995 bis 2007 abgeschlossen wurden, ist es noch nicht zu spät, Ihr Widerspruchsrecht geltend zu machen. Bereits im Mai diesen Jahres hat der BGH klargestellt, dass die Widerspruchsfrist bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung nicht zu laufen begonnen hat und sich die Versicherung bei einem Widerspruch nicht auf die Verjährung berufen können und damit ein unbefristetes Widerspruchsrecht besteht (BGH Urteil vom 07. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11).

Gerne helfen wir Ihnen Ihre Ansprüche gegenüber den Lebensversichern durchzusetzen. In vielen Fällen übernimmt Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten. Wir prüfen ob Sie falsch über Ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden und helfen Ihnen gegebenenfalls Ihre Rechte gegenüber der Versicherung durchzusetzen. Schreiben Sie uns eine E-mail an versicherungswiderspruch@rhs-recht.de oder rufen Sie uns unter 040 / 80 79 120 0 unverbindlich an. Wir teilen Ihnen dann mit, welche Unterlagen wir für die kostenlose Ersteinschätzung benötigen.

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