Der Widerrufsjoker ist zurück – Der Europäische Gerichtshof hat am 26.03.2020 zugunsten Millionen deutscher Darlehensnehmer entschieden

Heute ist ein erfreulicher Tag für alle Verbraucher, die nach dem 11. Juni 2010 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute ein wegweisendes Urteil gefällt, das für Millionen deutscher Darlehensnehmer positive Auswirkungen haben kann.

Sofern Sie Verbraucher sind und nach dem 11. Juni 2010 einen Darlehensvertrag (z.B. Immobiliendarlehen, Autokredit oder Autoleasingvertrag) abgeschlossen haben, können Sie diesen Vertrag mit hoher Wahrscheinlichkeit immer noch widerrufen und den Vertrag rückgängig machen.

Die europäischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ in klarer und prägnanter Form im Kreditvertrag anzugeben sind.

Der EuGH hat die Formulierung in einer WiderrufsinformationDie Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB…erhalten hat.“ (der sog. „Kaskadenhinweis“) als Verstoß gegen europäisches Recht erachtet.

Dies führt dazu, dass die Widerrufsinformationen, die diesen Zusatz enthalten, fehlerhaft sind und die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nie zu laufen begonnen hat. Der Vertrag kann entsprechend noch widerrufen werden.

Nahezu alle Immobiliendarlehensverträge, die nach dem 11.06.2010 bei deutschen Banken (z.B. Deutsche Bank, Commerzbank, Dresdner Bank, DSL Bank, ING DiBa, DKB), Sparkassen, Volks-, Genossenschafts- und Raiffeisenbanken (z.B. Sparda Banken, PSD Bank, Volksbanken) und sonstigen deutschen Kreditgebern (z.B. Deutsche Apotheker- und Ärztebank, BHW Bausparkasse, Allianz Lebensversicherung, AXA Lebensversicherung) abgeschlossen wurden, enthalten diesen fehlerhaften Hinweis.

So partizipieren Sie als Immobilienbesitzer bei Widerruf Ihres Immobiliendarlehens einerseits vom aktuell günstigen Zinsniveau der Kreditzinsen bei einer Umfinanzierung, als auch vom erheblichen wirtschaftlichen Vorteil einer Rückabwicklung Ihres Darlehens. Sie erhalten nach Widerruf alle von Ihnen an den Darlehensgeber geleisteten Zahlungen zurück und obendrauf noch hierauf angefallenen Zinsen. Je nach Laufzeit des Darlehensvertrages kommen somit schnell mehrere 10.000,00 EUR zusammen, die somit Ihre Gesamtrendite erheblich erhöhen können.

Sofern Sie als Verbraucher ein Auto finanziert oder geleast haben, besteht für Sie im Falle des Widerrufs des Vertrages die Möglichkeit, das Fahrzeug an Ihren Darlehens- oder Leasinggeber zurückgeben zu können (unabhängig, ob Sie ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug erworben haben). Sie können sich somit zudem weitere teure Darlehens- oder Leasingraten ersparen. Auch hier erhalten Sie Ihre geleisteten Zahlungen zurück. Unter Umständen, dies hängt von der konkreten Fallkonstellation ab, müssen Sie noch nicht einmal für die Nutzung des Fahrzeuges einen Wertersatz leisten. Ggf. müssen Sie nur den Vertragszins bis zum Widerruf zahlen.

Unser kostenfreies Angebot an Sie

Lassen Sie durch uns in einer für Sie kostenlosen Ersteinschätzung juristisch prüfen, ob Ihr Darlehen unter die Vertragskonstellation fällt, die der EuGH mit heutigem Urteil entschieden hat. Rufen Sie uns gerne unter der Telefonnummer 040/8079120-0 an. Wir teilen Ihnen dann mit, welche Unterlagen wir für diese Ersteinschätzung benötigen. Unaufgefordert zugesendete Vertragsunterlagen werden nicht bearbeitet!

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