Mit seiner Entscheidung vom 26.10.2016, Az.: VIII ZR 240/15 stärkt der Bundesgerichtshof weiter die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern. Die Entscheidung reiht sich dabei in eine Vielzahl von Urteilen zugunsten des Verbrauchers ein, welche die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen betrifft. Oftmals sind gerade sporadisch auftretende Mängel für den Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges nur schwer darzulegen. Wenn es sich dann auch noch um einen sicherheitsrelevanten Mangel handelt, besteht oft nur die Möglichkeit einer Reparatur auf eigene Kosten. Der BGH bestätigte, dass im Falle von sicherheitsrelevanten Teilen, auch bei einem nur sporadisch auftretenden Mangel der Verkäufer gehalten ist das Fahrzeug ggf. auch über einen Zeitraum von mehreren Tagen zu überprüfen und durchzusehen. Die Kostenhöhe ist dabei irrelevant und steht auch einem Rücktritt nicht entgegen, sofern der Verkäufer den sicherheitsrelevanten Funktionsmangel schlicht verneint.
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