Versicherungswiderspruch

Gemäß des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bestanden im Jahr 2014 fast 90 Millionen Lebens- und Rentenversicherungsverträge.

Viele Lebensversicherungsverträge bleiben entweder hinter den vom Versicherer in Aussicht gestellten Prognosen (Überschussbeteiligungen, Bewertungsreserven-Beteiligung) weit zurück oder es wird im Falle der vorzeitigen Beendigung nur ein sehr geringer Rückkaufswert gezahlt. Der Grund dafür ist, dass für die meisten von diesen Verträgen nur ein kleiner Betrag garantiert wird, jedoch sehr hohe Kosten für den Abschluss- und die Verwaltung anfallen.

Das schmälert nicht nur die Altersvorsorge sondern läuft auch dem Spar-zweck vieler Versicherungsnehmer zuwider, die sich im Nachhinein oft als schlechte Anlage bzw. Altersvorsorge herausstellt.

In einer Vielzahl von Fällen sind gerade in den Jahren 1994-2007 die Verträge nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen worden. Bei diesem erhielten die Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen erst nach Antragstellung. Die Widerspruchsfrist begann zu laufen, sobald der Versicherungsnehmer alle genannten Unterlagen erhalten hatte und erlosch – unabhängig von einer unter Umständen fehlerhaften Widerspruchsbelehrung – gemäß § 5a Absatz 2, Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

Aufgrund der EuGH-Entscheidung vom 19.12.2013 (Rechtssache C-209/12) wurde § 5a Absatz 2, Satz 4 VVG a.F. jedoch für europarechtswidrig erklärt.
Der BGH entschied erstmals mit Urteil vom 07.05.2014 (Az.: IV ZR 76/11), dass der Versicherungsnehmer bei fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen seinem Kapitallebens- und Rentenversicherungsvertrag noch wider-sprechen kann.

Als Folge ist der gesamte Vertrag rückabzuwickeln. Das bedeutet, dass die Prämien zwar nicht uneingeschränkt zurückgezahlt werden müssen, jedoch ein erheblicher Teil der Prämien, der Abschluss-und Verwaltungskosten, die gezogene Nutzungen (Zinsen für die Kapitalnutzung), etwaige Stornoabzüge etc. zurückgezahlt werden müssen.

Ein Widerspruch kann sich für Sie lohnen. Auch bereits durch Kündigung oder durch Ablauf beendeten Verträgen kann ggf. noch widersprochen werden. Wir überprüfen, ob Sie Ihren Vertrag auch heute noch wider-sprechen können und helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen.

Gerne teilen wir Ihnen in einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung mit, wie die Erfolgsaussichten sind und ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Rufen Sie uns gerne unter der Telefonnummer 040/8079120-0 an oder schreiben Sie uns eine E-mail an: info@rhs-recht.de. Wir teilen Ihnen dann mit, welche Unterlagen wir für die Ersteinschätzung benötigen.

FAQ

Welchen Vorteil bietet der Versicherungswiderspruch?

Es sind alle Prämien die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten sowie etwaige Stornogebühren sind im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs an den Versicherungsnehmer zurückzuzahlen. Hiervon müssen die Prämienanteile abgezogen werden, die zur Absicherung eines Risikos (Todesfall, Berufsunfähigkeit und Unfall) anfallen.

Darüber hinaus muss der Versicherer die gezogenen Nutzungen herausgeben. Das bedeutet, bei kapitalgedeckten Versicherungen sind die Prämien zu verzinsen. Die Verzinsung richtet sich danach, was die Versicherer selbst in den Jahren der Laufzeit erwirtschaftet haben. Sie liegt unserer Erfahrung nach ca. zwischen 4-7 %. Bei fondsgebundenen Versicherungen kommt es auf die Entwicklung der Fonds an.

Auch bei Rürup-Verträgen kann bei einer falschen Belehrung eine Rückabwicklung erfolgen. Beispiele für Erfolge finden sie hier.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

In vielen Fällen ja. Der BGH hat hierzu entschieden, dass der Rechts-schutzfall in der Zurückweisung der Widerspruchberechtigung liegt. Es gibt gerade bei neueren Verträgen verschiedene Ausschlussklauseln. Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre Versicherung die Kosten übernimmt.

Welche Kosten entstehen ohne Rechtsschutzversicherung?

Sollte keine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen, bieten wir Ihnen für unsere außergerichtliche Tätigkeit eine Gebührenvereinbarung an. Über die Kosten informieren wir Sie selbstverständlich, bevor Sie uns einen Auftrag erteilen! Im gerichtlichen Verfahren richten sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Wie schnell muss der Widerspruch erklärt werden?

Eine Frist ist durch die Entscheidung des BGH erst dann zu beachten, wenn Sie den Widerspruch gegenüber dem Versicherer erklärt haben. Dann beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Aus europa-rechtlichen Gründen gibt es vor Erklärung des Widerspruchs keine zeitliche Eingrenzung.

Kann ich den Widerspruch selber erklären?

Ja. Sie sollten sich jedoch vorher von uns über die Erfolgsaussichten, die rechtlichen Folgen sowie die Risiken beraten lassen. Wir helfen Ihnen auch gerne bei der richtigen Formulierung des Widerspruchs.

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